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  Die Rolle von Tatsachen bei der Bestimmung von « Obliegenheiten » im Sinne von § 254 BGB am Beispiel des Fahrradhelms

Morell, A. (2014). Die Rolle von Tatsachen bei der Bestimmung von « Obliegenheiten » im Sinne von § 254 BGB am Beispiel des Fahrradhelms. Archiv für die civilistische Praxis, 214, 387-423.

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Morell, Alexander1, Author           
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1Max Planck Institute for Research on Collective Goods, Max Planck Society, ou_2173688              

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 Abstract: Am Beispiel eines Urteils des OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 5.6.2013, AZ: 7 U 11/12) zeigt der Artikel, wie Gerichte in Abwägungsfragen zu sinnvollen Risikoeinschätzungen gelangen können, wie diese Einschätzungen in Abwägungen einzustellen sind und wie gerichtliche Risikoeinschätzungen überprüft werden können. Das Urteil des OLG SH, das entgegen der herrschenden obergerichtlichen Ansicht ein Mitverschulden einer Radfahrerin allein mit dem Umstand begründet, dass sie keinen Helm trug, überzeugt nicht. Es setzt ungeprüfte Eindrücke über die Situation von Radfahrern im Straßenverkehr an die Stelle sauber festgestellter Tatsachen. In der Prüfung der Zumutbarkeit wägt es Vor- und Nachteile des Helmtragens unzureichend gegeneinander ab.  Tatsächlich gilt auch für Tatsachen, die einer Interessenabwägung im Rahmen von § 254 BGB zugrunde liegen, ohne Einschränkungen der Beibringungsgrundsatz. Sie müssen grundsätzlich von der beweisbelasteten Partei vorgetragen und bewiesen werden. Tatsachen, die eine den Schädiger entlastende Obliegenheit im Sinne des § 254 BGB begründen, muss dieser beweisen. Diese Tatsachen weisen allerdings über das konkrete Unfallgeschehen hinaus. Die Gefahr des Radfahrens ist nur als Verletzung pro Wegstrecke sinnvoll darstellbar. Auch die Schutzwirkung von Helmen ist nur als Verringerung dieser Verletzungen pro Wegstrecke sinnvoll auszudrücken. Zur Feststellung der Gefahr des Radfahrens hätte sich das Gericht auf gerichtsbekannte Tatsachen stützen können: Aus Zahlen des Statistischen Bundesamts ergibt sich, dass Radfahren ungefähr so gefährlich ist wie Zufußgehen. Vor allem aber ist Radfahren über die Zeit sicherer geworden. Zwischen 1998 und 2008 hat sich das Sterberisiko von Radfahrern halbiert. Das Verletzungsrisiko ist im gleichen Zeitraum um ein Fünftel zurückgegangen.  Zum Beweis der Schutzwirkung von Helmen wäre dagegen ein Sachverständigenbeweis notwendig gewesen, der über den Beweis der Kausalität des nicht getragenen Helms für die Verletzungen im Einzelfall hätte hinausgehen müssen. Eine strukturierte Literaturrecherche zur Schutzwirkung von Helmen lässt es unsicher erscheinen, ob Radfahrer die Gefahr von Kopfverletzungen mittels Helmen überhaupt kontrollieren können. Aufgrund von Zahlen der letzten dreißig Jahre senken Helme das ohnehin sehr kleine Risiko sich an Kopf, Gesicht oder Nacken zu verletzen zwar um 15%. Allerdings lässt sich in neueren Studien eine Schutzwirkung von Fahrradhelmen nicht mehr mit statistischer Signifikanz belegen. Das kann daran liegen, dass die modernen leichten und gut belüfteten Helme nicht mehr so gut schützen wie die schweren Helme der achtziger und neunziger Jahre. Es kann aber auch der Straßenverkehr für Radfahrer so viel sicherer geworden sein, dass sich eine Verringerung des nunmehr winzigen Risikos nichtmehr statistisch darstellen lässt. Schließlich wird die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit erforderliche Abwägung der Interessen des Schädigers mit denen des Geschädigten mit Hilfe einer rechtsökonomischen Methode vorgenommen. Sie ergibt, dass der Autofahrer, der die Tür in den Verkehr hinein öffnet, ohne sich des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern, den Schaden am günstigsten allein verhindern kann. Ihm ist daher der Schaden allein aufzuerlegen. Zuletzt kann auch eine allgemeine Überzeugung, dass ein sorgfältiger Radfahrer Helm trägt, bei einer Helmquote unter Erwachsenen von unter 10% kaum bejaht werden.

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Language(s):
 Dates: 2014
 Publication Status: Issued
 Pages: -
 Publishing info: -
 Table of Contents: -
 Rev. Type: -
 Identifiers: -
 Degree: -

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Title: Archiv für die civilistische Praxis
Source Genre: Journal
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Publ. Info: -
Pages: - Volume / Issue: 214 Sequence Number: - Start / End Page: 387 - 423 Identifier: -