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Zusammenfassung:
Das Thema Doping ist von großer sozialer, ökonomischer und damit auch rechtspolitischer Bedeutung. Die Frage, ob und wie Doping strafrechtlich verfolgt werden sollte, wird in der Sport- und Strafrechtswissenschaft bereits seit geraumer Zeit intensiv diskutiert. Die Diskussion rührt dabei an grundsätzliche Probleme der Kriminologie und des Strafrechts: Wann und weshalb wird ein Verhalten zu strafrechtlich relevantem Unrecht erklärt? Ist ein Rückgriff auf das Strafrecht zu einer effektiven Verhaltenssteuerung tatsächlich sinnvoll? Angesichts der zuweilen hitzig geführten Debatte ist es hilfreich, die Dopingverfolgung in Deutschland über den Vergleich mit einer fremden Rechtsordnung aus einer gewissen Distanz zu betrachten. So wird der Blick für die Besonderheiten und Voraussetzungen der strafrechtlichen Regulierung von Doping hierzulande geschärft.
Spanien und Deutschland gehören zu den weltweit führenden Sportnationen. Die Geschichte des Sports ist in beiden Ländern wie scheinbar unvermeidbar mit verschiedenen Dopingfällen verknüpft. Doch trotz der internationalen Vorgaben auf diesem Gebiet sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sportorganisation im Allgemeinen und der Dopingverfolgung im Besonderen in den Vergleichsländern höchst unterschiedlich. Der privatrechtlichen Struktur des Sports in Deutschland steht in Spanien durch die Einbindung ins Verwaltungsrecht ein Modell staatlicher Organisation gegenüber.
Die vorliegende Arbeit analysiert die Organisation des Sports in beiden Ländern und gibt einen Überblick über die historische Entwicklung des Dopings und seiner Kontrolle. Zudem werden die grundsätzlichen strafrechtlichen und kriminologischen Grundlagen der Dopingverfolgung analysiert. Schließlich wird detailliert untersucht, weshalb sich Deutschland und Spanien für den jeweils eingeschlagenen Weg entschieden haben. Die strafrechtliche Relevanz des Dopings und der Nutzen und Sinn einer strafrechtlichen Regulierung werden dabei stets kritisch hinterfragt. Durch den Vergleich mit der anderen Rechtsordnung lassen sich dabei verschiedene Lehren für den zukünftigen Umgang mit der Problematik ziehen.