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Zusammenfassung:
Die Veränderungen durch das am 11.8.2007 in Kraft getretene Gesetz, mit denen der Gesetzgeber Rechtsinstrumente des Europarats und der EU umsetzen will, reformieren den Kernbereich des materiellen Computerstrafrechts. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den umfangreichen Änderungen am Tatbestand der Computersabotage und zeigt, dass die Regelung zum Teil verfehlt ist. Im Anschluss daran wird die Vorfeldkriminalisierung im Computerstrafrecht durch den neuen § 202c StGB untersucht. Dieser begegnete bereits im Vorfeld seiner Verabschiedung grundsätzlichen kriminalpolitischen Bedenken. Die erhebliche Unsicherheit über seine tatsächliche Reichweite ist weiterhin problematisch.