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Abstract:
Die gesetzlichen Regelungen der Providerhaftung für Teledienste und Mediendienste wurden in dem am 1.3.2007 in Kraft getretenen neuen Telemediengesetz (TMG) zusammengeführt. Trotz der zentralen Bedeutung von Suchmaschinen im Internet hat der Gesetzgeber auch bei dieser Gelegenheit davon abgesehen, besondere Verantwortlichkeitsprivilegierungen für Suchmaschinen zu normieren, während dies andere EU-Mitgliedstaaten bereits vor einiger Zeit getan haben. Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und der deutschen Gesetzesgeschichte wird im Rahmen des nachfolgenden Beitrags gezeigt, dass bei einer funktional-technisch differenzierenden Betrachtung auch ohne eine spezielle Normierung die „allgemeinen“ Haftungsbeschränkungen der §§ 8 bis 10 TMG direkt bzw. analog auf wesentliche Funktionen und Angebotsinhalte von Suchmaschinen Anwendung finden.