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  Schwangerschaftsabbruch im Spätstadium: Ist der Gesetzgeber gefordert? : Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, 16.2.2005 : A.-Drs. 15(12)425-H

Koch, H.-G. (2005). Schwangerschaftsabbruch im Spätstadium: Ist der Gesetzgeber gefordert?: Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, 16.2.2005: A.-Drs. 15(12)425-H. In Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages zum Thema "Spätabtreibung" (49. Sitzung).

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Externe Referenzen

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Beschreibung:
-
OA-Status:
Keine Angabe

Urheber

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 Urheber:
Koch, Hans-Georg1, 2, 3, Autor           
Affiliations:
1Expert Opinion Section, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society, ou_2489693              
2Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society, ou_2489694              
3Section Law and Medicine / Life Sciences, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society, ou_2489693              

Inhalt

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Schlagwörter: -
 Zusammenfassung: Traditionell ist die medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nicht mit einer Befristung verbunden; ihr potentieller Anwendungsbereich reicht bis zum Beginn der Geburt. Fortschritte bei der ärztlichen Behandlung Frühgeborener haben die Problematik der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nach möglicher extrauteriner Lebensfähigkeit ebenso bewusster gemacht wie die Streichung der früher bis zur 22. Schwangerschaftswoche anwendbaren embryopathischen Indikation mit Überführung der einschlägigen Fälle in die medizinische Indikation im Jahre 1995. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit durch Auslegung und Handhabung des geltenden Rechts – Stichworte: "dynamische" Interpretation der medizinischen Indikation sowie Vorgaben über die anzuwendenden Abbruchmethoden – eine sachgerechte Lösung möglich oder aber der Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen ist. In anderen Fragen – etwa zur Rechtsnatur der Indikationen als strafrechtliche Rechtfertigungsgründe – wird die in der Rechtslehre herrschende Auffassung zu Grunde gelegt.

Details

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Sprache(n): deu - German
 Datum: 2005
 Publikationsstatus: Erschienen
 Seiten: -
 Ort, Verlag, Ausgabe: -
 Inhaltsverzeichnis: -
 Art der Begutachtung: -
 Identifikatoren: eDoc: 265237
Anderer: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a12/Oeffentliche_Sitzungen/Stellungnahme_425-H.pdf
 Art des Abschluß: -

Veranstaltung

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Titel: Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages zum Thema "Spätabtreibung" (49. Sitzung)
Veranstaltungsort: Berlin
Start-/Enddatum: 2005-02-16 - 2005-02-16

Entscheidung

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Projektinformation

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Quelle 1

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Titel: Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages zum Thema "Spätabtreibung" (49. Sitzung)
Genre der Quelle: Konferenzband
 Urheber:
Affiliations:
Ort, Verlag, Ausgabe: -
Seiten: 17 (Online-Publikation) Band / Heft: - Artikelnummer: - Start- / Endseite: - Identifikator: -