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Abstract:
Diese Arbeit behandelt die Frage, in welcher Weise und wie umfassend die Rechtsordnungen der Länder Deutschland, Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden Informationsrechte des Beschuldigten im Vorverfahren als rechtsstaatliche Verfahrensgarantien anerkennen. Diese Informationsrechte sind das Recht auf Verdachtsmitteilung und Belehrung, auf einen Verteidiger, auf Akteneinsicht, auf Anwesenheit, das Recht auf Beweisantrag, auf einen Dolmetscher, auf Information über Zwangsmittel und das Recht auf Information durch Kommunikation mit der Außenwelt.
Die Verfasserin geht den Unterschieden in bezug auf die Informationsrechte des Beschuldigten im Vorverfahren und im Hauptverfahren nach und prüft, ob - und gegebenenfalls bei welchen Informationsrechten - eine geringere Garantieebene im Vorverfahren als im Hauptverfahren gewährleistet wird. Sie deckt Mängel in der gesetzlichen Gewährleistung von Informationsrechten in den verschiedenen Rechtsordnungen auf und schlägt Änderungen auf der normativen Ebene vor, um die rechtsstaatliche Subjektstellung des Beschuldigten im Vorverfahren zu stärken.
Wegen der erheblichen Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird auch die EMRK bezüglich der Informationsrechte untersucht, um ihren Beitrag für die normative Regelung dieser Rechte des Beschuldigten zu würdigen.