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Abstract:
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs regelt das anwendbare Strafzumessungsrecht nur knapp und verweist im übrigen auf allgemeine Rechtsgrundsätze der nationalen Rechtsordnungen. Diesem Ansatz folgend untersucht die Arbeit im Wege der Rechtsvergleichung die nationalen Strafzumessungsrechte Deutschlands, Englands, Frankreichs und Schwedens im Hinblick auf drei Hauptfragen: Im ersten Teil werden das Völkervertragsrecht und das Völkergewohnheitsrecht auf ihre Aussagen zu Strafzwecken und der anwendbaren Strafzumessungsmethode untersucht. Im zweiten Teil wird herausgearbeitet, welche Bedeutung die verschiedenen Strafzwecke in den jeweiligen Rechtsordnungen im Rahmen der Strafzumessung bei schwerer Kriminalität haben. Im dritten Teil der Arbeit wird die Frage erörtet, welche Methode der Strafzumessung in den nationalen Rechtsordnungen angewandt wird, und die völkerstrafrechtliche Rechtsprechung der Tribunale von Nürnberg, Tokio, Aruscha und Den Haag auf die jeweilige Fragestellung hin untersucht. Im Ergebnis nennt die Arbeit Gemeinsamkeiten in den genannten Rechtssystemen, die einen Beitrag zur Ermittlung allgemeiner Rechtsprinzipien im völkerrechtlichen Strafzumessungsrecht leisten können.