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Abstract:
Angesichts der Tatsache, daß eine echte Verbandsstrafbarkeit in Deutschland noch immer auf breite Ablehnung stößt, wird im ersten Teil der Arbeit dargelegt, wie eine solche Strafbarkeit aussehen könnte und wieso sie dogmatisch begründbar ist. In einem ersten Abschnitt beschäftigt sich der Bearbeiter dabei mit dem Aspekt de lege lata – sowohl in Deutschland als auch in anderen europäischen Staaten. In einem zweiten Abschnitt wird dann der Aspekt de lege ferenda beleuchtet – er umfaßt eine Rekapitulierung und kritische Würdigung der Konzepte in der deutschen Diskussion sowie einen am niederländischen Modell orientierten eigenen Vorschlag des Bearbeiters.
Im zweiten Teil der Untersuchung wird die bislang überwiegend vernachlässigte Frage nach den Rechten des Verbandes als Strafprozeßsubjekt aufgeworfen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der rechtstheoretischen Frage, inwieweit sich ein Verband auf Rechte berufen kann, die für menschliche Täter als selbstverständlich erscheinen. Nach einer einleitenden Erörterung der Grundrechtsfähigkeit von Verbänden und der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention in diesem Zusammenhang werden einzelne Beschuldigtenrechte wie das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, in dubio pro reo und nemo tenetur se ipsum accusare sowie das Recht auf Verteidigung untersucht. Hierbei stellt der Bearbeiter sowohl allgemeine Erwägungen zu Grundlage und Inhalt dieser Rechte als spezielle Erwägungen zu ihrer Anwendbarkeit auf Verbände an.