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Abstract:
Durch die Untersuchungen der Vereinten Nationen nach dem Zweiten Golfkrieg und durch Berichte des deutschen, israelischen und amerikanischen Geheimdienstes wurde Anfang der 90er Jahre bekannt, daß deutsche Unternehmen Waren, Fertigungstechnik und Anlagen in Krisengebiete geliefert hatten, die vor Ort zur Förderung der Produktion von Raketentechnologie, Massenvernichtungswaffen und sonstigen Rüstungsgütern verwendet wurden. Da die bisherigen Strafnormen des deutschen Rüstungsexportkontrollrechts viele dieser Dual-use-Lieferungen oder sonstigen Förderungshandlungen der Kriegswaffenproduktion nicht erfaßten, wurden sowohl das Außenwirtschaftsgesetz als auch das Kriegswaffenkontrollgesetz in den Jahren 1990 bis 1992 umfänglich novelliert. Im Hinblick auf die Verlagerung des Interesses der Krisenländer auf Hochtechnologie, Produktionsanlagen und Vorprodukte zur Kriegswaffenproduktion wurden die Genehmigungs- und Strafvorschriften unter anderem verstärkt auf den Technologie- und Dienstleistungstransfer und auf den Export von Dual-use-Gütern und -anlagen ausgedehnt.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Grenzen der weitgreifenden Strafvorschriften des deutschen und amerikanischen Exportkontrollrechts im Hinblick auf strafrechtliche Prinzipien, insbesondere das Rechtsgüterschutzprinzip, und höherrangiges Recht, d.h. EU-Recht und Verfassungsrecht. Im speziellen wird der Frage nachgegangen, ob Ausnahmevorschriften in bezug auf die Grundlagenforschung oder aufgrund der Erhältlichkeit entsprechender Waren oder Technologien im Ausland ("foreign availability") geboten erscheinen.