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Abstract:
Die Frage, wie psychisch gestörte Täter strafrechtlich zu behandeln sind, liegt an der Schnittstelle von Recht und Psychiatrie, Kriminologie und Strafrechtstheorie. Die schwedische Regelung stellt hierzu ein weltweit einmaliges Modell dar. Nach dem Konzept der "sozialen Verantwortlichkeit" wurde 1965 der Freispruch Zurechnungsunfähiger abgeschafft und ein einspuriges System eingeführt. Nunmehr können auch ernsthaft psychisch Gestörte zu allen Sanktionen mit Ausnahme der Gefängnisstrafe verurteilt werden. Für die psychiatrische Unterbringung ist der Behandlungsbedarf des Täters entscheidend, während die deutsche Maßregel an seine Gefährlichkeit anknüpft.
Die Arbeit zeichnet den Hintergrund dieser Reform nach und zeigt auf, wie die Zurechenbarkeitslehre dennoch weiter Einfluß behielt. Neuerdings wird in Schweden die Wiedereinführung der Zurechnungsunfähigkeit gefordert. In Deutschland spricht man dagegen von der "Krise der Zweispurigkeit".
An diese straftheoretische Analyse schließt sich die Frage an, wie sich das schwedische Modell auf die Sanktionierung psychisch gestörter Straftäter in der Praxis auswirkt. Hierzu werden die Vorschriften über die Anordnung und Durchführung der psychiatrischen Unterbringung einschließlich der Begutachtung untersucht und dem deutschen Recht gegenübergestellt, wobei auch die allgemeinpsychiatrische Unterbringung und die Behandlung psychisch Gestörter im Strafvollzug einbezogen werden. Statistische und empirische Angaben vermitteln einen Eindruck von der Rechtswirklichkeit.
Aus der Zusammenschau der theoretischen und praktischen Regelungen entwickelt die Autorin konkrete Reformvorschläge für das deutsche Recht und Anregungen für eine schwedische Reform.