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Abstract:
Zur sachgerechten Steuerung von Umweltnutzungen und der mittelbaren Gefahrenabwehr werden immer häufiger umweltrechtliche Offenbarungspflichten mit korrespondierenden behördlichen Befugnissen statuiert.
Den auferlegten Pflichten Folge leisten zu müssen, kann für den Betroffenen die Konsequenz haben, damit zur eventuellen Überführung wegen einer eigenen strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung beizutragen. Dieses Spannungsverhältnis wird insbesondere für den industriellen Bereich nachgezeichnet.
Vor diesem Hintergrund wird untersucht, welchen Stellenwert demgegenüber der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" hat. Weiter wird der Frage nachgegangen, ob Differenzierungen zwischen den verschiedenen Formen von Offenbarungspflichten geboten sind.
Soweit umweltrechtliche Eigenüberwachungspflichten mit dem nemo tenetur-Grundsatz kollidieren, wird ein Verwertungsverbot für anschließende Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren angenommen.
Daneben werden aus der Gefahr der Selbstbelastung resultierende Probleme in der praktischen Durchführung umweltrechtlicher Verfahren nachgezeichnet und Ansätze aufgezeigt, wie Vollzugsdefizite verringert werden könnten.