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Abstract:
Die Arbeit versteht sich als Beitrag zur Klärung der dogmatischen Grundlagen und Grenzen nationaler Strafgewalterstreckung auf Auslandstaten von Ausländern.
Die Autorin beleuchtet insbesondere den Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege, den Kohler 1917 - auch für die heutige Zeit - treffend als eine Idee bezeichnete, "die mehr oder weniger unbewußt empfunden, nie aber klar durchgedacht wird". Unter "stellvertretender Strafrechtspflege" wird aus deutscher Sicht die Ausdehnung deutscher Strafgewalt auf eine Auslandstat verstanden, wenn diese auch im Tatort unter Strafe steht und der eigentlich zuständige ausländische Staat nicht tätig wird. Herangezogen wird der Gedanke insbesondere, um Auslandstaten von Ausländern zu erfassen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausgeliefert werden. In diesem Sinne wird § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB der stellvertretenden Strafrechtspflege zugeordnet.
Diese Sichtweise hält die Autorin für unzutreffend. Sie vertritt mit begründeten Argumenten die Ansicht, daß stellvertretende Strafrechtspflege nach der maßgebenden völkerrechtlichen Sicht nur dann vorliegt, wenn der Urteilsstaat seine Strafgewalt auf eine Auslandstat im Einverständnis mit einem originär berechtigten ausländischen Staat ausdehnt. Der geltende § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB entspricht diesen Anforderungen nicht und ist im übrigen nur unter weiteren gesetzlichen Einschränkungen (völker-)rechtmäßig. Rechtspolitisch hält die Autorin stellvertretende Strafrechtspflege jedoch für sinnvoll. Daher sollte im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eine Rechtshilfenorm kodifiziert werden, nach der Deutschland auf Ersuchen des Tatortstaates ermächtigt wird, die Strafverfolgung zu übernehmen.