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Abstract:
Das "Prinzip der Eigenverantwortlichkeit" hat seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Heroinspritzen-Fall von 1984 (BGHSt 32, 262) vielfältige wissenschaftliche Beachtung und Bearbeitung erfahren. Das Sachproblem - soll das "Mitverschulden" dessen, der an der Schaffung einer sich später an seinen eigenen Rechtsgütern verwirklichenden Gefahr selbst mitwirkt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit anderer Beteiligter für diesen Erfolg ausschließen? - ist freilich keineswegs neu. Dennoch bleiben die bisher im Schrifttum entwickelten dogmatischen Konzepte mehr oder weniger unbefriedigend, was den sachlichen Gehalt und die deliktssystematische Funktion eines "Eigenverantwortlichkeitsprinzips" betrifft. Für die praktische Entscheidungsfindung ist dies um so mißlicher, als es hier ja typischerweise nicht "lediglich" um die Entscheidung zwischen verschiedenen Strafbarkeitszonen geht, sondern um die Grenzziehung zwischen haftungsbegründendem und nicht haftungsbegründendem Verhalten.
Die vorliegende Arbeit will dazu beitragen, den bestehenden dogmatischen Defiziten wenigstens in einem Teilbereich abzuhelfen. Sie steht dabei solchen Ansätzen kritisch gegenüber, die in der "Eigenverantwortlichkeit" ein die Beteiligungsform als strafrechtlichen Zurechnungstypus ablösendes oder überlagerndes Zurechnungs(ausschluß)prinzip sehen wollen.