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Abstract:
Die rechtsvergleichende Arbeit beschäftigt sich primär mit der Notwehr und dabei näherhin mit deren sozialethischen Schranken; denn dies eröffnet zugleich die Möglichkeit, den dem deutschen Recht in dieser Form nicht bekannten koreanischen Rechtfertigungsgrund der "gesellschaftlichen Sitten" darzustellen und mit der in der deutschen Lehre vertretenen sogenannten "sozialen Adäquanz" zu vergleichen. Der Autor sieht sich dabei in der Vermutung bestätigt, daß die sozialethische Einschränkungsproblematik mehr oder weniger bei allen Rechtfertigungsgründen auftritt, so daß sich die Frage stellt, ob darin eine allgemeine Rechtfertigungskomponente zu erblicken ist.
Bei kritischer Überprüfung der "gesellschaftlichen Sitten" als (eigenständigem) Rechtfertigungsgrund bzw. als (allgemeines) Rechtfertigungsprinzip erweisen sie sich als konkretisierungs- und begrenzungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Autor dafür aus, die "gesellschaftlichen Sitten" nur als "sozialethisches Gesamtwertungsprinzip", und auch insoweit nur als ultima ratio heranzuziehen.