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Abstract:
Die Überschrift verwendet einen gängigen alltagssprachlichen Begriff: sexuelle Übergriffe. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt diesen nicht. Dass eine dem Opfer aufgezwungene körperliche Berührung zweifelsfrei als sexuelle Handlung einzuordnen ist, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für Strafbarkeit. Das ist offensichtlich den meisten Bürgern und Bürgerinnen nicht bewusst. Nach den Vorfällen in der zurückliegenden Silvesternacht hat sich dies gezeigt: Die meisten Kommentare gingen selbstverständlich davon aus, dass sexuelle Übergriffe aller Art strafbar seien, und zwar auch solche, die alltagsprachlich als „Grapschen“ bezeichnet werden. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Einen auf „Grapschen“ zugeschnittenen Straftatbestand der sexuellen Belästigung gibt es im geltenden Recht nicht. Dieses sieht für Sexualtaten zu Lasten von volljährigen Personen nur den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) vor (mit Qualifikationen, zu denen auch das Eindringen in den Körper gehört, Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).