ausblenden:
Schlagwörter:
-
Zusammenfassung:
Der Beitrag analysiert den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem vor allem durch eine Erweiterung von § 179 StGB der Schutz sexueller Selbstbestimmung verbessert werden soll. Angestrebt wird eine kleine Lösung, die bestimmte „besondere Umstände“ (Überraschungseffekte, Ausnutzung von Furcht des Opfers) erfassen soll.
Im Vergleich zur jetzigen Rechtslage wäre dies zwar eine Verbesserung. Der Entwurf beabsichtigt aber nicht eine grundlegende Änderung im Sinne einer Orientierung an Merkmalen wie „gegen den erklärten Willen“ oder „ohne Einverständnis“ des Opfers. Die Verfasserin befürwortet eine größer angelegte Revision hin zu einem Sexualstrafrecht, das nicht mehr von einer Widerstandsobliegenheit des Opfers ausgeht, die nur unter besonderen Umständen aufgehoben wird. Es sollte für die Strafbarkeit ausreichen, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen erklärt hat. Da auf der Basis des Gesetzentwurfs immer noch Schutzlücken bestehen, wenn ein erklärtes „Nein“ des Opfers ignoriert wird, wäre eine (etwas später kommende) größere Lösung dem jetzigen punktuellen Schließen von Schutzlücken vorzuziehen.