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Abstract:
Die Bundesrepublik hat bis Ende 2020 die Richtlinie 2018/1673/EU über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungspflicht betrifft insbesondere den Kreis geldwäschetauglicher Vortaten, eine weitgehende Unterstrafestellung der so genannten Selbstgeldwäsche sowie einen teilweisen Verzicht auf das Erfordernis, dass eine im Ausland begangene vermögensgenerierende Vortat auch am Tatort mit Strafe bedroht sein muss, Art. EU_RL_2018_1673 Artikel 2 Nr. EU_RL_2018_1673 Artikel 2 Absatz 3C Nummer 1 sowie Art. EU_RL_2018_1673 Artikel 3 EU_RL_2018_1673 Artikel 3 Absatz IIIc, EU_RL_2018_1673 Artikel 3 Absatz IV und EU_RL_2018_1673 Artikel 3 Absatz V der Richtlinie 2018/1673/EU. Noch in diesem Jahr steht zudem eine Evaluierung Deutschlands durch die Financial Action Task Force (FATF) mit Blick auf die Qualität der nationalen Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bevor. Das Ergebnis dieser Prüfung wird die internationale Reputation Deutschlands bei der Geldwäschebekämpfung für die kommenden Jahre prägen.