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Abstract:
Die Neujustierung des Schutzguts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch das BVerfG im zweiten NPD-Verbotsverfahren 2017 hat einen Impuls für eine Neuausrichtung sämtlicher Instrumente der »wehrhaften Demokratie« gegeben. Die Einsicht, dass es um eine aktive Verteidigung nicht der partikularen Verfassungsordnung des Grundgesetzes, sondern nur der unabdingbaren Elemente freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit geht, muss auch für die Verfassungsschutzbehörden Konsequenzen haben. Die im Ergebnis und in den Begründungen weithin unveränderte Beobachtungs- und Berichtstätigkeit lässt sich nicht mit der Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe die Verfassungsschutzbehörden mit dem Schutz einer weitergehenden fdGO beauftragt. Die Verfassungsschutzgesetze bedürfen vielmehr einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung und sollten perspektivisch auch vom Gesetzgeber angepasst werden.