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Zusammenfassung:
Der Wunsch nach Prävention und Vorbeugung von Krisen und Risiken in der Weltrisikogesellschaft beeinflusst sowohl den traditionellen Ausnahmezustand – rechtswissenschaftlich verstanden als ein ursprünglich temporäres und bis zur Wiederherstellung des Normalzustandes befristetes außerordentliches Rechtsinstitut – als auch das traditionell repressive Strafrecht. Dabei kommt es teilweise zu Überschneidungen. Auf der Suche nach langfristigen rechtlichen Präventionsinstrumenten in der Weltrisikogesellschaft scheint dabei der traditionelle Ausnahmezustand, verstanden als ein außerordentliches Rechtsinstrument auf Verfassungsebene, nicht geeignet. Auch das Strafrecht kann diese Rolle nicht uneingeschränkt übernehmen, da es als schärfstes Schwert des Staates u.a. gewissen strafrechtsdogmatischen Grenzen unterliegt.