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Zusammenfassung:
Der vorliegende Beitrag behandelt die Entwicklung der Gastwirtshaftung in England. Als Hintergrund dient die Geschichte der Gastwirtschaftung im ius commune und in Deutschland. Insgesamt wird deutlich, dass Rechtsprechung und Lehre in beiden Ländern in einer über mehrere Jahrhunderte reichenden Entwicklung mit denselben Problemen zu tun hatten und dass sie diese in der Regel auf ganz ähnliche Weise gelöst haben. Ob sich die Übereinstimmungen in Argumentationsarsenal und Ergebnis aus den ganz ähnlichen kulturellen, sozialen und ökonomischen Umständen ergeben haben oder ob im englische Recht Gedankengut das ius commune rezipiert worden ist, lässt sich nicht immer genau erkennen. Jedenfalls aber hat sich die englische Entwicklung nicht gänzlich isoliert vom kontinentaleuropäischen Recht vollzogen. Deshalb sollten sich englische Juristen auch heute nicht scheuen, bei der Anwendung ihres Rechts deutsches oder französisches Material heranzuziehen, und dies umso mehr, als dadurch im vorliegenden Zusammenhang die Ziele einer Konvention verfolgt werden, der neben einer Reihe anderer Staaten auch England beigetreten ist. Gleiches gilt freilich für Deutschland und die deutschen Juristen. Denn es bietet ein seltsames Bild, wenn bei der Auslegung nationalen Rechts, das auf internationalem Einheitsrecht beruht, mit der größten Akribie an entlegenen Stellen veröffentlichte untergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt wird, sofern sie denn nur aus Deutschland stammt, nicht aber obergerichtliche Entscheidungen aus Frankreich, Großbritannien oder anderen Konventionsstaaten.