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Die Rückkehr der Folter? : Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht

MPS-Authors
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Sonderegger,  Linus
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
International Max Planck Research School for Comparative Criminal Law, Max Planck Society;
Section Switzerland, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Sonderegger, L. (2012). Die Rückkehr der Folter?: Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht. Berlin: Duncker & Humblot.


Cite as: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-3F1F-C
Abstract
Der Kampf gegen den Terrorismus und das Streben des Staates nach möglichst hoher Sicherheit haben auch vor dem Tabu der Anwendung von Folter nicht Halt gemacht. Angesichts der Tatsache, dass Folter von der Antike bis in die Neuzeit rechtmäßiger Bestandteil des Strafverfahrens war, stellt das absolute Folterverbot eine essentielle Errungenschaft des modernen Menschenrechtsschutzes dar und gilt als Inbegriff der Rechtsstaatlichkeit.
Durch tragische Ereignisse wie die Anschläge des 11. September oder der Entführungsfall des Jakob von Metzler wird die Notwendigkeit und Legitimität der Absolutheit des Folterverbots nunmehr auch in gefestigten Rechtsstaaten vermehrt angezweifelt. Im Mittelpunkt der Debatte steht dabei jedoch nicht die Frage nach einer Zulässigkeit, Geständnisse zu erfoltern, sondern die sogenannte Rettungsfolter, durch deren Einsatz das Leben unschuldiger Menschen gerettet werden könnte.
Nach einer eingehenden Darstellung des Phänomens der Folter analysiert die vorliegende Untersuchung die einschlägigen Regelungen in der deutschen sowie der US-amerikanischen Rechtsordnung. Dabei wird unterschieden zwischen der Anwendung von Zwang in Vernehmungen mit strafprozessualen Zwecken und solchen, die der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dienen. Detailliert beleuchtet werden zudem die Besonderheiten der Zwangsanwendung zur Terrorismusbekämpfung. Schließlich wird für das Problem der Zwangsanwendung beim Verhör ein rechtsstaatlich tragbarer Lösungsansatz formuliert.