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Konferenzbeitrag

Aufgaben und Verpflichtung der Ethik-Kommission – aus der Sicht des Rechts

MPG-Autoren
/persons/resource/persons212224

Koch,  Hans-Georg
Expert Opinion Section, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
Section Law and Medicine / Life Sciences, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Zitation

Koch, H.-G. (2006). Aufgaben und Verpflichtung der Ethik-Kommission – aus der Sicht des Rechts. In H. Just, H. Kindt, & H.-G. Koch (Eds.), Selbstkontrolle der Wissenschaft in der medizinischen Forschung. Erfahrungen und Perspektiven aus 25 Jahren Ethik-Kommission (pp. 43-54). Freiburg i. Br.: Eigenverlag (Albert-Ludwigs-Universität).


Zitierlink: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-4963-C
Zusammenfassung
Die Tätigkeit von Ethik-Kommissionen hat in neuerer Zeit zahlreiche und zunehmend differenzierte rechtliche Regelungen erfahren. Sie nehmen den Forscher immer stärker in die Pflicht, erhöhen aber auch die Anforderungen an die von den Kommissionen zu leistende Arbeit. Die Regelungen von Spezialbereichen wie die klinische Prüfung von Arzneimitteln oder von Medizinprodukten machen ein Spannungsverhältnis in der Aufgabenstellung dieser Gremien deutlich, das zwischen sachverständiger Beratung des Forschers und Schutz von Interessen der Versuchspersonen besteht. Durch ihre Tätigkeit sollen Ethik-Kommissionen auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Forschung stärken. Zwischen diesen Zielvorgaben besteht kein Widerspruch. Nur eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Forschung wird letztlich auch den Interessen des Forschers gerecht. Allerdings bleibt der Schutzauftrag der Ethik-Kommissionen ein unvollkommener: Eingehender Prüfung des Forschungsvorhabens steht eine weit reichende Selbstverantwortung bei dessen Durchführung gegenüber. Dementsprechend kann die Arbeit der Kommission den Forscher hinsichtlich der Konzeption seiner Arbeit rechtlich weitgehend absichern, entbindet ihn aber nicht von Wachsamkeit und Sorgfalt im Umgang mit den Versuchspersonen und bei der Dokumentation seiner Arbeit.