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Der Tatbestand des Verschwindenlassens einer Person : Transposition einer völkerrechtlichen Figur ins Strafrecht

MPS-Authors
/persons/resource/persons212173

Grammer,  Christoph
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
Section Italy, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Grammer, C. (2005). Der Tatbestand des Verschwindenlassens einer Person: Transposition einer völkerrechtlichen Figur ins Strafrecht. Berlin: Duncker & Humblot.


Cite as: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-4B19-8
Abstract
Menschen spurlos verschwinden zu lassen, ist eine der grausamsten Formen der Unterdrückung und Terrorisierung der Bevölkerung. Mittlerweile finden sich Beispiele dieses Verbrechens weltweit, zumeist von den Staaten gesteuert. Das Völkerrecht reagierte bereits früh auf diese Gräueltaten und erreichte schließlich die Verabschiedung der Interamerikanischen Konvention gegen das Verschwindenlassen sowie die Aufnahme der Tat in den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs definierten Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Seitdem kann auch das Strafrecht das Verschwindenlassen nicht länger ignorieren. Wesen, Auslegung und Anwendung, aber im gleichen Maße auch die Frage der Umsetzung dieses Tatbestands in nationales Recht (welche sich für alle der knapp einhundert Mitgliedsstaaten des Römischen Statuts stellt), sind zu klären. Viele Staaten – darunter auch Deutschland – machten das Verschwindenlassen bereits zu einer Straftat.
Die vorliegende Arbeit setzt sich erstmals grundlegend mit diesem Straftatbestand auseinander. Sie zeigt die vielfältigen Probleme auf, die sich aus der Transposition der ursprünglich völkerrechtlichen Konzeption ins Strafrecht ergeben, das gleichzeitig die Grundrechte der Täter zu respektieren hat. Ausgehend von einer weit reichenden Bestandsaufnahme der Erscheinungsformen der Tat und der einschlägigen völker- und strafrechtlichen Rechtsprechung klärt der Autor die Notwendigkeit dieses neuen Tatbestands, indem er dessen spezifisches Unrecht benennt. Im Weiteren befasst er sich mit der konkreten Ausgestaltung des Tatbestands, wobei er besonderes Augenmerk auf die Zurechnung der Tat zum einzelnen Täter legt. Als konstruktiven Beitrag zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung steht am Ende der Untersuchung ein aus den Erkenntnissen der Arbeit gewonnener Tatbestandsentwurf.