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Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht : ein rechtsvergleichendes Gutachten zu den Bestechungsdelikten im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

MPS-Authors
/persons/resource/persons212152

Eser,  Albin
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

/persons/resource/persons225528

Überhofen,  Michael
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

/persons/resource/persons212196

Huber,  Barbara
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Eser, A., Überhofen, M., & Huber, B. (Eds.).(1997). Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht: ein rechtsvergleichendes Gutachten zu den Bestechungsdelikten im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Freiburg i. Br.: edition iuscrim.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0001-F5E7-6
Abstract
Korruption ist zu einem der beherrschenden Themen der internationalen kriminalpolitischen Diskussion geworden. Mittlerweile läßt sich nicht mehr leugnen, daß das Phänomen auch in Deutschland existiert und daß sich das vorhandene gesetzliche Instrumentarium als unzureichend erweist. Bei der Suche nach Lösungen wird immer wieder auf das Ausland verwiesen, ohne daß die Regelungen anderer Länder bisher zugänglich waren.
Die Schwerpunkte der hier vorgelegten Untersuchung zu den Bestechungsdelikten liegen im Bereich der traditionellen aktiven und passiven Bestechung im Umfeld von Amtsträgern, wobei auch neue Pönalisierungen von Korruption in der Privatwirtschaft Beachtung finden. Das Interesse gilt vor allem den Drittzuwendungen, der sogenannten Unrechtsvereinbarung, kronzeugenähnlichen Regelungen, Anzeigepflichten, besonderen Ermittlungsmaßnahmen und Fragen der grenzüberschreitenden Korruption. Insbesondere wird geprüft, inwieweit die aus anderen Rechtsordnungen gewonnenen Erkenntnisse die aktuelle Reformdiskussion voranbringen können.
Die kritiklose Übernahme ausländischer Lösungen ist sicherlich nicht zweckmäßig; gleichwohl kann der Blick über die Grenzen dazu beitragen, geeignete Regelungsalternativen herauszufinden. Vielleicht kann auf diese Weise gerade in einer Periode wachsender europäischer Rechtsintegration leichter eine Kriminalpolitik verwirklicht werden, die auf die gemeinsame Bekämpfung des Phänomens Korruption ausgerichtet ist.

Einbezogene Länder:
Belgien, VR China, England und Wales, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kolumbien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, USA.