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Verantwortlichkeit von Führungskräften in Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter : vergleichende Untersuchung zum französischen und deutschen Strafrecht

MPS-Authors

Hilgers,  Benno Maria
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Hilgers, B. M. (2000). Verantwortlichkeit von Führungskräften in Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter: vergleichende Untersuchung zum französischen und deutschen Strafrecht. Freiburg i. Br.: edition iuscrim.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0002-A231-F
Abstract
Führungskräfte tragen Verantwortung für das, was sie selber tun. Aber kann es nach strafrechtlichen Maßstäben eine Verantwortlichkeit für Handlungen ihrer Mitarbeiter geben? Bei der Untersuchung dieser Frage im deutschen und französischen Strafrecht unterscheidet die vorliegende Arbeit zwei Arten von Verantwortlichkeiten: Zunächst wird untersucht, welche Regelungen die jeweiligen Gesetzgeber speziell für den Bereich von Führungskräften geschaffen haben. Anschließend richtet sich der Blick auf die Verantwortlichkeit aufgrund allgemeiner strafrechtlicher Grundsätze.

Eine Norm, die eine allgemeine kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Führungskräften regelt, fehlt in beiden Ländern. Trotz der Entfernung zwischen Ausführungshandlung und organisatorischer Spitze eines Unternehmens kann jedoch ein breiter grundsätzlicher Konsens festgestellt werden: Das für notwendig erachtete Ergebnis lautet, daß für die Verletzung eines Rechts-guts eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch innerhalb eines arbeitsteilig organisierten Unternehmens lokalisierbar sein sollte.

Bei der Beurteilung der Rechtslage formuliert der Autor verschiedene Kritikpunkte. Einerseits werden strafrechtliche Kriterien ausgeweitet und aufgeweicht, was mit Blick auf das gesamte Strafrechtssystem bedenklich erscheint. Andererseits entsteht dabei nicht der Eindruck, als ob dieses Vorgehen wenigstens im Ergebnis dazu geeignet wäre, falschen Entscheidungen und Fehlentwicklungen in Unternehmen mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken. Je konstruierter die individuelle Verantwortlichkeit der Führungskraft wird, desto fraglicher ist, ob es wirklich um den Schutz von Rechtsgütern geht oder eher um die Befriedigung des Wunsches nach Konsequenzen und Strafe.