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V-Leute im Strafprozeß und die Europäische Menschenrechtskonvention

MPS-Authors

Krauß,  Katharina
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Krauß, K. (1999). V-Leute im Strafprozeß und die Europäische Menschenrechtskonvention. Freiburg i. Br.: edition iuscrim.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0002-A364-5
Abstract

Aus der geheimen Verbrechensaufklärung mit V-Leuten ergibt sich im Strafprozeß ein Folgeproblem: Zwischen Zeugenschutz, Tarnung von Ermittlern für weitere Einsätze, Recht der Angeklagten auf effektive Verteidigung gegen belastende Aussagen und gerichtlichem Interesse an umfassender Sachaufklärung besteht ein nur schwer lösbarer Interessenkonflikt.

Wegen der europaweiten Bedeutung von verdeckten Ermittlungen hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Problematik von Zeugen vom Hörensagen und von anonymen Aussagen im Strafprozeß mehrfach zu befassen. Etwa in den Niederlanden, der Schweiz und Österreich hatten seine Entscheidungen maßgeblichen Einfluß auf die nationale Rechtslage. Auf der Basis einer systematischen Aufbereitung und kritischen Auseinandersetzung mit der Spruchpraxis der Konventionsorgane werden in diesem Band die Anforderungen der EMRK an die Verwertung der Aussagen von V-Leuten im Strafprozeß herausgearbeitet.

Bei der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sind die Konventionsgarantien zu berücksichtigen. Die Untersuchung ergibt, daß bei der Konkretisierung des grundgesetzlichen Rechts auf ein faires Verfahren die aktive Rolle der Verteidigung im Beweisverfahren stärker betont werden muß. Die Autorin schlägt die Aufnahme eines Fragerechts in den Schutzbereich des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor. Als Konsequenz der dargestellten konventionsrechtlichen und - im Lichte der EMRK ausgelegten - grundgesetzlichen Vorgaben ergibt sich für die deutsche Rechtslage insbesondere, daß die regelmäßig erfolgende totale Sperrung der V-Leute für eine Vernehmung im Prozeß mit EMRK und Grundgesetz nicht vereinbar ist.