Abstract
Bei der fortschreitenden datenschutzrechtlichen Durchwirkung der Rechtsordnung wurde der Bereich der Staatsaufsicht bisher überwiegend ausgespart. Insbesondere die Legitimation staatlicher Informationseingriffe durch bloßen Verweis auf Sachnotwendigkeiten ist dort weiterhin vorherrschend, während vergleichbare Argumentationsmuster im sonstigen datenschutzrechtlichen Diskurs nicht mehr salonfähig sind. Im Rahmen einer Stellungnahme vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages im »Fall Edathy«, die u.a. die rechtlichen Maßgaben für Informationsflüsse vom BKA an das BMI zum Gegenstand hatte, sind die Autoren auf diese Merkwürdigkeit gestoßen. Angesichts der dabei zu Tage getretenen, lückenhaften rechtlichen Durchdringung des Fragenkreises unternimmt es der Aufsatz, die einfach- und verfassungsrechtlichen Maßgaben für Datenweitergaben im Rahmen der Aufsicht näher zu entfalten. Gleichzeitig wird die Leistungsfähigkeit einer Konzeption der informationellen Selbstbestimmung als vorgelagerter Schutz vor Grundrechtsgefährdungen am Beispiel der Staatsaufsicht exemplifiziert. Dabei kommen die Autoren zu dem auf den ersten Blick paradoxen Ergebnis, dass das datenschutzrechtliche Regime einerseits gegenüber den grundrechtlichen Erfordernissen überschießend wirkt und andererseits dort, wo ernsthafte grundrechtliche Gefährdungen bestehen, zu kurz greift.