Abstract
Der Beitrag geht der nach den Pariser Mordanschlägen diskutierten rechtspolitischen Frage nach, ob § 166 StGB aufgehoben oder durch Streichung der Klausel ,,geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“ ausgeweitet werden sollte. Die zu analysierenden Argumente verweisen auf den öffentlichen Frieden, Werte, Religionsgrundrechte und Identität als mögliche Schutzanliegen. Weil keine dieser Begründungen überzeugt, ist eine Streichung der Vorschrift zu empfehlen.