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Verfassungsfeindlicher Klimaaktivismus?: Warum die Verdachtsfalleinstufung der Gruppe „Ende Gelände“ rechtswidrig ist

MPS-Authors
/persons/resource/persons271518

Hohnerlein,  Jakob
Public Law, Max Planck Institute for the Study of Crime, Security and Law, Max Planck Society;

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https://dx.doi.org/10.59704/3d5b40150645dfca
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引用

Hohnerlein, J. (2024). Verfassungsfeindlicher Klimaaktivismus?: Warum die Verdachtsfalleinstufung der Gruppe „Ende Gelände“ rechtswidrig ist. Verfassungsblog. doi:10.59704/3d5b40150645dfca.


引用: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-000F-7A45-B
要旨
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet ausweislich des nun vorgestellten Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2023 (S. 165) „Ende Gelände“ als linksextremistischen Verdachtsfall. Die klimaaktivistische Gruppierung wird so öffentlich mit dem Stigma der Verfassungsfeindlichkeit belegt, zukünftig darf sie auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 8 Abs. 2, § 9 BVerfSchG beobachtet werden. Wie schon zuvor die Einstufung einiger Landesämter (vgl. Berlin 2019, S. 162 und Nordrhein-Westfalen 2023, S. 185), stößt nun die Entscheidung des BfV auf heftige Kritik. Zu Recht: Die Einstufung ist juristisch nicht haltbar. Das BfV verwechselt radikale Systemkritik mit Verfassungsfeindlichkeit.